Praktische Tipps
Stellenbewerbung
In der Schweiz gibt es prinzipiell keine „verbotenen“ Berufe für Menschen mit HIV / Aids Dies gilt auch für das Gesundheitswesen oder die Gastronomie. Menschen mit HIV können sich demnach für alle Stellen bewerben, die ihren Fähigkeiten und ihrer Ausbildung entsprechen. In der Broschüre „Wie bewerbe ich mich richtig?“ (Bewerben, PDF 500 KB), die vom Staatssekretariat für Wirtschaft herausgegeben wurde, finden Sie viele praktische Tipps rund um die Bewerbung (siehe dazu auch www.treffpunkt-arbeit.ch).
Lücken im Lebenslauf, die durch eine längere Erwerbsuntätigkeit hervorgerufen wurden, können bei Arbeitgebenden Skepsis und Fragen hervorrufen. Wie können Sie solche Lücken kaschieren? Kurze Arbeitsunterbrüche bis etwas sechs Monate brauchen Sie nicht zu erwähnen. Bei längeren Unterbrüchen empfiehlt es sich allenfalls, eine für Sie stimmige Erklärung bereit zu haben. So können Sie z.B. im Lebenslauf oder Bewerbungsbrief schreiben, dass Sie sich eine persönliche Auszeit genommen, ein persönliches Projekt verwirklicht oder eine Bedenkzeit für eine berufliche Neuorientierung eingeschaltet haben.
Im Bewerbungsgespräch dürfen Arbeitgebende nur solche Fragen stellen, die in direktem Zusammenhang mit der konkreten Arbeitstätigkeit stehen. Fragen nach einer HIV-Infektion gehören nicht dazu. Sollten Sie trotzdem gefragt werden, ob Sie HIV-positiv sind, dürfen Sie diese Frage falsch beantworten. Es handelt es sich hierbei um ein Notwehrrecht der Lüge.
Versicherungen
Bei Antritt einer neuen Stelle werden Sie meistens mit zwei Versicherungen konfrontiert: der Taggeldversicherung, die die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gewährleistet, sowie der Pensionskasse, die im Alter und im Invaliditätsfall die Weiterführung des bisherigen Lebensstandards sichert.
Krankentaggeldversicherung
Die Arbeitgebenden sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen den Lohn im Krankheitsfall für eine gewisse Zeit weiter zu bezahlen. Die meisten Arbeitgebenden decken dieses Risiko über die kollektive Taggeldversicherung nach Privatversicherungsrecht ab. Die Prämien für diese Versicherung werden in der Regel zur Hälfte vom Arbeitgebenden, zur Hälfte vom Arbeitnehmenden bezahlt. Normalerweise erhalten Sie im Krankheitsfall 80% des Lohnes während maximal 720 Tagen.
Die meisten kollektiven Taggeldversicherungen verzichten auf das ihnen zustehende Recht einer Risikoprüfung / Risikoselektion und nehmen alle Arbeitnehmenden ungeachtet ihres Gesundheitszustands auf. Einige führen jedoch Risikoprüfungen (mittels Gesundheitsfragen) durch und schliessen Menschen mit HIV oder anderen vorbestehenden Krankheiten von der Versicherung aus. Gemäss Versicherungsvertragsgesetz sind Sie verpflichtet, die Fragen des Versicherers wahrheitsgemäss zu beantworten. Dies ist anders als gegenüber den Arbeitgebenden, wo Sie lügen dürfen. Beantworten Sie die Frage falsch, kann der Versicherer bei Entdeckung der Anzeigepflichtverletzung den Vertrag künden und die bereits erbrachten Leistungen zurückfordern, wobei er selbst die von Ihnen bereits bezahlten Prämien nicht zurückzahlen muss.
Wir empfehlen Ihnen, wenn möglich vor Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags, folgende Vorgehensweise:
- Fragen Sie – beispielsweise bei der Lohnverhandlung – Ihren künftigen Arbeitgeber / ihre künftige Arbeitgeberin nach der im Betrieb bestehenden Versicherungssituation. Sagen Sie, Sie möchten vor dem Vertragsabschluss die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Taggeldversicherung durchlesen. So können Sie herausfinden, ob der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin eine kollektive Taggeldversicherung hat, und ob diese eine Risikoprüfung durchführt oder nicht.
- Sollte der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin keine Taggeldversicherung haben oder nur eine mit Risikoselektion, bestehen für Sie allenfalls folgende Möglichkeiten:
- Sind Sie bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber / ihrer bisherigen Arbeitgeberin in einer kollektiven Taggeldversicherung, und ist sowohl diese Versicherung, als auch diejenige des neuen Arbeitgebers / der neuen Arbeitgeberin dem Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeldversicherern (Freizügigkeitsabkommen PDF 43 KB) beigetreten, muss Sie der neue Kollektivversicherer ohne Berücksichtigung Ihres Gesundheitszustands versichern. Der Übertritt muss innerhalb drei Monate nach Beendigung des bisherigen Versicherungsvertrags erfolgen.
- Wenn Variante a nicht gegeben ist, dann besteht evtl. die Möglichkeit, bei der Taggeldversicherung Ihres bisherigen Arbeitgebers / ihrer bisherigen Arbeitgeberin zu bleiben. Oft ist nämlich ein Übertritt von der kollektiven in die Einzeltaggeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung möglich. Die Prämien einer Einzeltaggeldversicherung sind zwar hoch, aber Sie erhalten dann bei einem Lohnausfall infolge Krankheit Versicherungsleistungen. Prüfen Sie also in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihres bisherigen Arbeitgebers / ihrer bisherigen Arbeitgeberin, ob ein solcher Übertritt möglich ist.
Wichtig: Wenn Sie arbeitslos werden, ist die Versicherung verpflichtet, Ihnen den Übertritt ohne Gesundheitsprüfung zu gewähren. Diesen Übertritt müssen Sie in der Regel innert 30 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklären.
Pensionskasse
Jeder Arbeitgeber / jede Arbeitgeberin trägt eine berufliche Vorsorgepflicht für seine / ihre ArbeitnehmerInnen. Die Beiträge sind zur Hälfte vom Arbeitgebenden, zur Hälfte vom Arbeitnehmenden zu entrichten. Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert sind alle Arbeitnehmenden, die mehr als CHF 20‘520.- (Stand 2009) im Jahr verdienen. Da es sich bei der beruflichen Vorsorge um eine obligatorische Versicherung handelt, werden alle Menschen ungeachtet ihres Gesundheitsstatus und ohne Vorbehalte aufgenommen.
Meistens besteht neben der obligatorischen noch eine überobligatorische Vorsorge. Diese versichert weitergehende Leistungen und richtet sich nach den Grundsätzen des Privatversicherungsrechts. Aus diesem Grund dürfen Pensionskassen im überobligatorischen Bereich Gesundheitsfragen stellen, und Sie als Versicherte/r sind auch hier verpflichtet, die Frage wahrheitsgemäss zu beantworten. Die Pensionskasse wird Ihnen für alle Krankheiten, die mit HIV in Zusammenhang stehen, einen maximal fünfjährigen Vorbehalt anbringen. Sollten Sie z.B. nach drei Jahren Ihre Stelle und die Pensionskasse wechseln, darf Ihnen die neue Vorsorgeeinrichtung für die eingebrachten Leistungen nur noch einen zweijährigen Vorbehalt anbringen.
Arbeitsrecht
Datenschutz
Ihr Arbeitgeber / Ihre Arbeitgeberin oder Ihre Mitarbeitenden haben kein Recht darauf, Ihren HIV-Status zu erfahren. Dies ist nicht notwendig, da im Arbeitsalltag kein Übertragungsrisiko besteht. Sollten Sie sich dazu entscheiden, von sich aus darüber zu informieren, empfiehlt es sich, Ihr Gegenüber darauf hinzuweisen, dass es diese Information streng vertraulich behandeln muss und nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis an Dritte weitergeben darf. Dieser Grundsatz ist durch das Datenschutzrecht geregelt.